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Aus­zug unse­rer Leistungen

Wenn Sie für Ihr Vor­ha­ben kei­nen Ein­trag in der auf­ge­führ­ten Lis­te fin­den,
set­zen Sie sich bit­te ein­fach mit uns in Verbindung. 

Zwi­schen Gebäu­den sind aus Grün­den des Brand­schut­zes und der Belich­tung gesetz­lich fest­ge­leg­te Abstän­de ein­zu­hal­ten. Die Tie­fe der Abstän­de wird nach den unmit­tel­ba­ren Wand­hö­hen und den Dach­nei­gun­gen bemessen.

Wenn ein geplan­tes Bau­werk errich­tet wer­den soll, muss es vor Bau­be­ginn in die Ört­lich­keit über­tra­gen wer­den. Bei einem Gebäu­de wer­den im Nor­mal­fall die Gebäu­de­ecken, bei einem lini­en­för­mi­gen Bau­werk, z.B. einer Stra­ße, die Ach­se abgesteckt.

Bei der Achs­ab­ste­ckung wird die geplan­te Tras­se eines lini­en­för­mi­gen Bau­werks in die Ört­lich­keit über­tra­gen. Bei einem der­ar­ti­gen Bau­werk kann es sich bei­spiels­wei­se um eine Stra­ße oder eine Gleis­an­la­ge han­deln. Die Lage der abge­steck­ten Punk­te kann sich direkt aus den uns zur Ver­fü­gung gestell­ten Koor­di­na­ten erge­ben. Wir kön­nen die Lage aber auch anhand der Plä­ne mit­tels vor­ge­ge­be­ner Achs­ma­ße, Radi­en und ande­rer Tras­sie­rungs­ele­men­te errech­nen. Die Punk­te kön­nen sowohl nach der Höhe als auch nach der Lage abge­steckt werden.

Nach der Ver­ord­nung über bau­tech­ni­sche Prü­fun­gen kann die Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­de zu einem Bau­an­trag einen Amt­li­chen Lage­plan for­dern. In die­sem Lage­plan wird das zu bebau­en­de Grund­stück mit sei­nen Grenz­län­gen und sei­ner Flä­chen­grö­ße dar­ge­stellt. Eben­so kön­nen die­sem Plan die Höhen des Gelän­des, der angren­zen­den Stra­ßen und der vor­han­de­nen bau­li­chen Anla­gen ent­nom­men wer­den. Wir kön­nen in die­sem Lage­plan für Sie auch das geplan­te Bau­werk mit Anga­be der Außen­ma­ße, der First- und Trau­fen­hö­hen, der Höhen­la­ge über NN, der Grenz­ab­stän­de und der Abstand­flä­chen darstellen.

Das Ziel der­ar­ti­ger Mes­sun­gen ist die Kon­trol­le und Doku­men­ta­ti­on von geo­me­tri­schen Ver­än­de­run­gen an Bau­wer­ken. Dabei kann es sich um Gebäu­de, Brü­cken, Tal­sper­ren oder ähn­li­ches han­deln. Zu Beginn wird eine Aus­gangs­mes­sung durch­ge­führt, bei der die Lage und evtl. auch die Höhe eini­ger aus­ge­wähl­ter Punk­te bestimmt wer­den. Nach einer vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­ge­be­nen Zeit wird die­se Mes­sung min­des­tens ein­mal wie­der­holt und die Ergeb­nis­se gegen­über gestellt.

Wenn für einen bestimm­ten Bereich oder ein kon­kre­tes Bau­vor­ha­ben ein Bebau­ungs­plan gemäß den Bestim­mun­gen des Bau­ge­setz­bu­ches auf­ge­stellt wer­den soll, fer­ti­gen wir für Sie die ent­spre­chen­den amt­li­chen Plan­un­ter­la­gen nach den Vor­schrif­ten der Planzeichenverordnung.

Für einen Bau­an­trag berech­nen wir anhand der Unter­la­gen die GRZ (Grund­flä­chen­zahl) und GFZ (Geschoss­flä­chen­zahl). Die­se Anga­ben wer­den auch für einen Amt­li­chen Lage­plan benötigt.

In einem Bestands­plan wer­den je nach Anfor­de­rung die Gelän­de­ober­flä­che, bau­li­che Anla­gen, Was­ser­stän­de oder auch unter­ir­di­sche Gege­ben­hei­ten in unter­schied­li­chen Maß­stä­ben dar­ge­stellt. Auch Lei­tun­gen wie Kanal, Was­ser­lei­tun­gen, Strom­lei­tun­gen und ähn­li­ches kön­nen erfasst und doku­men­tiert wer­den. Wir kön­nen für Sie die gewünsch­ten Daten ermit­teln und in dem Bestands­plan dar­stel­len. Die­ser Plan kann auf Papier aus­ge­ge­ben oder digi­tal abge­ge­ben werden.

Sie­he Bauwerksüberwachung.

Haben Sie einen Plan in Papier­form vor­lie­gen, kön­nen wir die­sen für Sie digi­ta­li­sie­ren und damit in ein vek­tor­ba­sier­tes For­mat bringen.

Sie­he Massenermittlung.

Mit­tels moder­ner Ver­mes­sungs­in­stru­men­te kön­nen wir eine Fas­sa­de oder ähn­li­ches über­prü­fen. So kann eine exak­te Aus­sa­ge über die Auf­tei­lung und Flä­che der Fas­sa­de getrof­fen wer­den. Außer­dem kann fest­ge­stellt wer­den, ob die Fas­sa­de Abwei­chun­gen von der Lot­rech­ten aufweist.

Wenn die Bau­gru­be aus­ge­ho­ben bzw. der Mut­ter­bo­den gescho­ben wor­den ist, wer­den die Ecken des Gebäu­des abge­steckt. Die­se Ecken kön­nen direkt mit Plas­tik­ke­geln oder ähn­li­chem im Boden mar­kiert wer­den. In der Regel wer­den sie aber direkt mit Nägeln auf ein Schnur­ge­rüst gezo­gen. Bei grö­ße­ren Bau­vor­ha­ben kön­nen auch die Gebäu­de­ach­sen auf jeder Eta­ge abge­steckt wer­den. Über die­se Abste­ckung wird auch ein Pro­to­koll geführt.

Wenn Sie die Höhe von einem Gebäu­de oder auch ande­ren Objek­ten wis­sen möch­ten, kön­nen wir die­se für Sie ermit­teln. Bei der Pla­nung neu­er Bau­wer­ke kön­nen die Höhen von benach­bar­ten Objek­ten von Inter­es­se sein.

Wir bestel­len für Sie die gewünsch­te amt­li­che Flur­kar­te beim zustän­di­gen Katas­ter­amt. In naher Zukunft wer­den Sie den amt­li­chen Flur­kar­ten­aus­zug auch direkt und sofort in unse­rem Büro erhal­ten können.

Sie­he Absteckung.

Alle Gebäu­de müs­sen der Lage nach für das Lie­gen­schafts­ka­tas­ter erfasst wer­den. Jeder Eigen­tü­mer oder Erb­bau­be­rech­tig­te ist nach §16 des Ver­mes­sungs- und Katas­ter­ge­set­zes dazu ver­pflich­tet neu errich­te­te oder im Grund­riss ver­än­der­te Gebäu­de auf sei­ne Kos­ten ein­mes­sen zu las­sen. Die­se Arbei­ten darf nur die zustän­di­ge Katas­ter­be­hör­de oder ein Öffent­lich bestell­ter Ver­mes­sungs­in­ge­nieur durch­füh­ren. Die Ein­mes­sung dient der Aktua­li­sie­rung der Katas­ter­nach­wei­se, die wie­der­um Grund­la­ge für vie­le Ver­wen­dungs­zwe­cke in Recht, Ver­wal­tung und Wirt­schaft bil­den. Außer­dem dient die Gebäu­de­ein­mes­sung auch der Grenz­si­che­rung und dem Grenz­frie­den, da aus den Ein­mes­sungs­da­ten auch Grenz­ab­stän­de ermit­telt wer­den können.

Die Grund­la­ge für wei­te­re Pla­nun­gen ist in vie­len Fäl­len eine Gelän­de­auf­nah­me. Hier­bei wird das bestehen­de Gelän­de vor Ort nach Lage und Höhe erfasst. Je nach den Anfor­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers kön­nen Details wie unter­schied­li­che Fahr­bahn­be­le­ge, Bäu­me, Hydran­ten und Stra­ßen­schil­der oder auch nur ein Punkt­ras­ter gemes­sen wer­den. (sie­he Bestandsplan)

Für vie­le Arbei­ten, ins­be­son­de­re bei der Pla­nung von Ver­kehrs­an­la­gen oder Lei­tungs­tras­sen, rei­chen vor­han­de­ne Lage- und Höhen­plä­ne nicht aus. Daher wer­den zusätz­li­che Gelän­de­schnit­te (Pro­fi­le) erstellt. Die­se Schnit­te (Pro­fi­le) wer­den ent­we­der ört­lich zusätz­lich auf­ge­mes­sen oder aus vor­han­de­nen digi­ta­len Gelän­de­mo­del­len abgeleitet.

Wenn Sie zum Bei­spiel einen Gar­ten­zaun ent­lang Ihrer Grund­stücks­gren­zen set­zen möch­ten, aber nicht genau wis­sen, wo die Gren­zen Ihres Grund­stücks ver­lau­fen oder Sie Zwei­fel an der rich­ti­gen Lage der Grenz­zei­chen haben, dann kön­nen wir Ihnen die Lage der Grund­stücks­gren­zen in der Ört­lich­keit anzei­gen. So kön­nen Sie auch einem dro­hen­den Rechts­streit mit Ihrem Nach­barn vor­beu­gen. Anhand amt­li­cher Unter­la­gen füh­ren wir vor Ort eine Ver­mes­sung durch und kön­nen Ihnen dann die Lage der Grenz­punk­te anzei­gen. Wenn Sie eine Beschei­ni­gung über die Lage Ihrer Grund­stücks­gren­zen benö­ti­gen, dann kön­nen wir die­se aus­stel­len. Wir beur­kun­den dann mit öffent­li­chem Glau­ben die ver­mes­sungs­tech­nisch ermit­tel­ten Tat­be­stän­de (amt­li­che Grenz­an­zei­ge). Die Begrif­fe Grenz­an­zei­ge und Grenz­ver­mes­sung unter­schei­den sich dar­in, dass nur bei Grenz­ver­mes­sun­gen dau­er­haf­te Grenz­zei­chen neu gesetzt werden.

Im Gegen­satz zur Grenz­an­zei­ge wer­den die gewünsch­ten Grenz­zei­chen bei einer Grenz­ver­mes­sung neu gesetzt. Über die Ergeb­nis­se der Grenz­un­ter­su­chung und even­tu­ell neu gesetz­ten Grenz­zei­chen wird abschlie­ßend eine Grenz­nie­der­schrift auf­ge­nom­men. Die unter­schrie­be­ne und amt­lich beglau­big­te Nie­der­schrift wird für die wei­te­re Zukunft im Archiv des Katas­ter­am­tes auf­be­wahrt und kann in even­tu­el­len Streit­fäl­len als Beweis­mit­tel her­an­ge­zo­gen werden.

Vor Beginn der Aus­schach­tung muss die Lage des Bau­wer­kes in der Ört­lich­keit bekannt sein. So kann ver­mie­den wer­den, dass die Bau­gru­be zu groß oder auch zu klein aus­ge­ho­ben wird. Bei der Grob­ab­ste­ckung wer­den die Ecken des Gebäu­des durch Holz­pflö­cke oder ähn­li­ches mar­kiert. So weiß der Bau­be­trieb genau, in wel­cher Aus­deh­nung die Gru­be aus­ge­schach­tet wer­den muss.

Sie­he Teilungsvermessung.

Für den Auf­bau und die Pfle­ge eines Kanal­ka­tas­ters bestim­men wir die Lage und die Höhe der vor­han­de­nen Schäch­te und Hal­tun­gen. Dabei wer­den auch die Sohl­hö­hen ermittelt.

Sie­he Geländeschnitte.

Bei der Erstel­lung eines Lage- und (oder) Höhen­pla­nes wird zuerst das Gelän­de auf­ge­mes­sen. Anhand der ermit­tel­ten Daten und evtl. Katas­ter­un­ter­la­gen wird ein Plan im gewünsch­ten Maß­stab erstellt. Die­ser Plan kann nur die Lage der auf­ge­mes­se­nen Punk­te oder aber gleich­zei­tig auch die Höhe die­ser Punk­te beinhal­ten. Der Plan kann sowohl in Papier­form als auch digi­tal abge­ge­ben werden.

In einem Lei­tungs­ka­tas­ter wer­den Ver- oder Ent­sor­gungs­lei­tun­gen dar­ge­stellt. Wir mes­sen die­se Lei­tun­gen auf und stel­len sie anhand Ihrer Vor­ga­ben und Zei­chen­vor­schrif­ten in einem ana­lo­gen oder digi­ta­len Plan dar.

Wenn die Bestands­plä­ne die Lage alter Lei­tun­gen nicht genau wie­der­ge­ben oder Sie aus ande­ren Grün­den nicht wis­sen, wo die­se Lei­tun­gen ver­lau­fen, kön­nen wir die Lei­tun­gen orten. Dazu benut­zen wir ein RD 4000 der Fir­ma Radio Detection.

Auch hoch­ge­naue Mes­sun­gen für den Auf­bau von Maschi­nen oder Kran­bah­nen kön­nen wir mit unse­ren Ver­mes­sungs­in­stru­men­ten für Sie durchführen.

Bei Bau­maß­nah­men stellt sich häu­fig die Fra­ge, wie groß eine zu bewe­gen­de Mas­se ist. Wenn Sie zum Bei­spiel wis­sen möch­ten, wie groß das Volu­men eines Erd­aus­hu­bes ist, dann kön­nen wir die Erd­ober­flä­che vor und nach dem Aus­hub ver­mes­sen und rech­ne­risch dar­aus das Volumen/ den Raum­in­halt der Gru­be ermit­teln. Auf die glei­che Art kön­nen wir das Volu­men eines Auf­tra­ges von Erd­mas­sen bestimmen.

Wenn Sie Zwei­fel an der Flä­chen­an­ga­be in Ihrem Miet­ver­trag haben, dann kön­nen wir unter Berück­sich­ti­gung der maß­ge­ben­den Geset­ze und Ver­ord­nun­gen die kor­rek­ten Flä­chen ermitteln.

Sie­he Geländeschnitte.

Anhand einer ört­li­chen Auf­nah­me, die wir mit unse­rem hoch­ge­nau­en GPS-Emp­fän­ger durch­füh­ren, kön­nen wir für Sie schnell und ohne gro­ßen Auf­wand die Grö­ße Ihrer gepach­te­ten Grund­stücks­flä­chen ermitteln.

Sie­he Bauwerksüberwachung.

Die Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kann vom Bau­her­ren eine Beschei­ni­gung dar­über ver­lan­gen, dass das Bau­werk nach Lage und Höhe der Bau­ge­neh­mi­gung ent­spricht. Die Über­prü­fung erfolgt in der Regel vor dem Gie­ßen der Kel­ler­de­cke, um teu­re Feh­ler früh­zei­tig zu erken­nen. Die Sockel­ab­nah­me und die ent­spre­chen­den Beschei­ni­gung kön­nen Sie bei uns beantragen.

Nach Neu­bau bzw. Aus­bau einer Ver­kehrs­an­la­ge erfolgt die Schluss­ver­mes­sung. Dabei wer­den neue Gren­zen ent­spre­chend des neu­en Tras­sen­ver­lau­fes fest­ge­legt und die erfor­der­li­chen Koor­di­na­ten- und Flä­chen­be­rech­nun­gen aus­ge­führt. Die Ergeb­nis­se der Stra­ßen­schluss­ver­mes­sung wer­den dann in das amt­li­che Lie­gen­schafts­ka­tas­ter über­nom­men und sind Grund­la­ge für die abschlie­ßen­den Kauf bzw. Tausch­ver­trä­ge und die Grundbuchberichtigung.

Wenn Sie nur einen Teil eines Grund­stücks bzw. Flur­stücks ver­kau­fen bzw. erwer­ben wol­len, müs­sen Sie die­ses in ent­spre­chen­de Teil­stü­cke auf­tei­len las­sen. Die erfor­der­li­che amt­li­che Tei­lungs­ver­mes­sung kön­nen wir für Sie durch­füh­ren. Anhand Ihrer Anga­ben legen wir die neue Gren­ze im Gelän­de fest und set­zen auch die erfor­der­li­chen Grenz­zei­chen. Anschlie­ßend füh­ren wir die nöti­gen Koor­di­na­ten- und Flä­chen­be­rech­nun­gen aus und laden Sie und die von der Ver­mes­sung eben­falls betrof­fe­nen Grenz­nach­barn zu einem Grenz­ter­min ein. Bei die­sem Ter­min wird den Betei­lig­ten die Gele­gen­heit gege­ben, sich zu dem Ver­lauf der Gren­zen zu äußern und durch ihre Unter­schrift anzu­er­ken­nen. Die erstell­ten Unter­la­gen lei­ten wir an das zustän­di­ge Katas­ter­amt wei­ter. Die­ses über­nimmt das Ver­mes­sungs­er­geb­nis in den amt­li­chen Katas­ter­nach­weis und erstellt die Auf­las­sungs­schrif­ten, die Ihr Notar für die Umschrei­bung beim Grund­buch­amt benö­tigt. Auch beim Bean­tra­gen der erfor­der­li­chen Tei­lungs­ge­neh­mi­gung, die durch die zustän­di­ge Bau­auf­sichts­be­hör­de erteilt wird sind wir Ihnen gern behilflich.

Sie­he Firsthöhenbestimmung.

Wenn Sie wis­sen müs­sen, wie hoch der Wert Ihres bebau­ten oder unbe­bau­ten Grund­stü­ckes ist, sind wir für Sie der rich­ti­ge Ansprech­part­ner. Anhand von Bau­un­ter­la­gen oder einem Gebäu­de­auf­maß und einer Begut­ach­tung vor Ort kön­nen wir Ihnen den Ver­kehrs­wert Ihrer Immo­bi­lie ermit­teln. In die­sem Zuge ist natür­lich auch eine exak­te Wohn­flä­chen­er­mitt­lung möglich.