Zwischen Gebäuden sind aus Gründen des Brandschutzes und der Belichtung gesetzlich festgelegte Abstände einzuhalten. Die Tiefe der Abstände wird nach den unmittelbaren Wandhöhen und den Dachneigungen bemessen.
Wenn ein geplantes Bauwerk errichtet werden soll, muss es vor Baubeginn in die Örtlichkeit übertragen werden. Bei einem Gebäude werden im Normalfall die Gebäudeecken, bei einem linienförmigen Bauwerk, z.B. einer Straße, die Achse abgesteckt.
Bei der Achsabsteckung wird die geplante Trasse eines linienförmigen Bauwerks in die Örtlichkeit übertragen. Bei einem derartigen Bauwerk kann es sich beispielsweise um eine Straße oder eine Gleisanlage handeln. Die Lage der abgesteckten Punkte kann sich direkt aus den uns zur Verfügung gestellten Koordinaten ergeben. Wir können die Lage aber auch anhand der Pläne mittels vorgegebener Achsmaße, Radien und anderer Trassierungselemente errechnen. Die Punkte können sowohl nach der Höhe als auch nach der Lage abgesteckt werden.
Nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen kann die Baugenehmigungsbehörde zu einem Bauantrag einen Amtlichen Lageplan fordern. In diesem Lageplan wird das zu bebauende Grundstück mit seinen Grenzlängen und seiner Flächengröße dargestellt. Ebenso können diesem Plan die Höhen des Geländes, der angrenzenden Straßen und der vorhandenen baulichen Anlagen entnommen werden. Wir können in diesem Lageplan für Sie auch das geplante Bauwerk mit Angabe der Außenmaße, der First- und Traufenhöhen, der Höhenlage über NN, der Grenzabstände und der Abstandflächen darstellen.
Das Ziel derartiger Messungen ist die Kontrolle und Dokumentation von geometrischen Veränderungen an Bauwerken. Dabei kann es sich um Gebäude, Brücken, Talsperren oder ähnliches handeln. Zu Beginn wird eine Ausgangsmessung durchgeführt, bei der die Lage und evtl. auch die Höhe einiger ausgewählter Punkte bestimmt werden. Nach einer vom Auftraggeber vorgegebenen Zeit wird diese Messung mindestens einmal wiederholt und die Ergebnisse gegenüber gestellt.
Wenn für einen bestimmten Bereich oder ein konkretes Bauvorhaben ein Bebauungsplan gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches aufgestellt werden soll, fertigen wir für Sie die entsprechenden amtlichen Planunterlagen nach den Vorschriften der Planzeichenverordnung.
Für einen Bauantrag berechnen wir anhand der Unterlagen die GRZ (Grundflächenzahl) und GFZ (Geschossflächenzahl). Diese Angaben werden auch für einen Amtlichen Lageplan benötigt.
In einem Bestandsplan werden je nach Anforderung die Geländeoberfläche, bauliche Anlagen, Wasserstände oder auch unterirdische Gegebenheiten in unterschiedlichen Maßstäben dargestellt. Auch Leitungen wie Kanal, Wasserleitungen, Stromleitungen und ähnliches können erfasst und dokumentiert werden. Wir können für Sie die gewünschten Daten ermitteln und in dem Bestandsplan darstellen. Dieser Plan kann auf Papier ausgegeben oder digital abgegeben werden.
Siehe Bauwerksüberwachung.
Haben Sie einen Plan in Papierform vorliegen, können wir diesen für Sie digitalisieren und damit in ein vektorbasiertes Format bringen.
Siehe Massenermittlung.
Mittels moderner Vermessungsinstrumente können wir eine Fassade oder ähnliches überprüfen. So kann eine exakte Aussage über die Aufteilung und Fläche der Fassade getroffen werden. Außerdem kann festgestellt werden, ob die Fassade Abweichungen von der Lotrechten aufweist.
Wenn die Baugrube ausgehoben bzw. der Mutterboden geschoben worden ist, werden die Ecken des Gebäudes abgesteckt. Diese Ecken können direkt mit Plastikkegeln oder ähnlichem im Boden markiert werden. In der Regel werden sie aber direkt mit Nägeln auf ein Schnurgerüst gezogen. Bei größeren Bauvorhaben können auch die Gebäudeachsen auf jeder Etage abgesteckt werden. Über diese Absteckung wird auch ein Protokoll geführt.
Wenn Sie die Höhe von einem Gebäude oder auch anderen Objekten wissen möchten, können wir diese für Sie ermitteln. Bei der Planung neuer Bauwerke können die Höhen von benachbarten Objekten von Interesse sein.
Wir bestellen für Sie die gewünschte amtliche Flurkarte beim zuständigen Katasteramt. In naher Zukunft werden Sie den amtlichen Flurkartenauszug auch direkt und sofort in unserem Büro erhalten können.
Siehe Absteckung.
Alle Gebäude müssen der Lage nach für das Liegenschaftskataster erfasst werden. Jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte ist nach §16 des Vermessungs- und Katastergesetzes dazu verpflichtet neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude auf seine Kosten einmessen zu lassen. Diese Arbeiten darf nur die zuständige Katasterbehörde oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur durchführen. Die Einmessung dient der Aktualisierung der Katasternachweise, die wiederum Grundlage für viele Verwendungszwecke in Recht, Verwaltung und Wirtschaft bilden. Außerdem dient die Gebäudeeinmessung auch der Grenzsicherung und dem Grenzfrieden, da aus den Einmessungsdaten auch Grenzabstände ermittelt werden können.
Die Grundlage für weitere Planungen ist in vielen Fällen eine Geländeaufnahme. Hierbei wird das bestehende Gelände vor Ort nach Lage und Höhe erfasst. Je nach den Anforderungen des Auftraggebers können Details wie unterschiedliche Fahrbahnbelege, Bäume, Hydranten und Straßenschilder oder auch nur ein Punktraster gemessen werden. (siehe Bestandsplan)
Für viele Arbeiten, insbesondere bei der Planung von Verkehrsanlagen oder Leitungstrassen, reichen vorhandene Lage- und Höhenpläne nicht aus. Daher werden zusätzliche Geländeschnitte (Profile) erstellt. Diese Schnitte (Profile) werden entweder örtlich zusätzlich aufgemessen oder aus vorhandenen digitalen Geländemodellen abgeleitet.
Wenn Sie zum Beispiel einen Gartenzaun entlang Ihrer Grundstücksgrenzen setzen möchten, aber nicht genau wissen, wo die Grenzen Ihres Grundstücks verlaufen oder Sie Zweifel an der richtigen Lage der Grenzzeichen haben, dann können wir Ihnen die Lage der Grundstücksgrenzen in der Örtlichkeit anzeigen. So können Sie auch einem drohenden Rechtsstreit mit Ihrem Nachbarn vorbeugen. Anhand amtlicher Unterlagen führen wir vor Ort eine Vermessung durch und können Ihnen dann die Lage der Grenzpunkte anzeigen. Wenn Sie eine Bescheinigung über die Lage Ihrer Grundstücksgrenzen benötigen, dann können wir diese ausstellen. Wir beurkunden dann mit öffentlichem Glauben die vermessungstechnisch ermittelten Tatbestände (amtliche Grenzanzeige). Die Begriffe Grenzanzeige und Grenzvermessung unterscheiden sich darin, dass nur bei Grenzvermessungen dauerhafte Grenzzeichen neu gesetzt werden.
Im Gegensatz zur Grenzanzeige werden die gewünschten Grenzzeichen bei einer Grenzvermessung neu gesetzt. Über die Ergebnisse der Grenzuntersuchung und eventuell neu gesetzten Grenzzeichen wird abschließend eine Grenzniederschrift aufgenommen. Die unterschriebene und amtlich beglaubigte Niederschrift wird für die weitere Zukunft im Archiv des Katasteramtes aufbewahrt und kann in eventuellen Streitfällen als Beweismittel herangezogen werden.
Vor Beginn der Ausschachtung muss die Lage des Bauwerkes in der Örtlichkeit bekannt sein. So kann vermieden werden, dass die Baugrube zu groß oder auch zu klein ausgehoben wird. Bei der Grobabsteckung werden die Ecken des Gebäudes durch Holzpflöcke oder ähnliches markiert. So weiß der Baubetrieb genau, in welcher Ausdehnung die Grube ausgeschachtet werden muss.
Siehe Teilungsvermessung.
Für den Aufbau und die Pflege eines Kanalkatasters bestimmen wir die Lage und die Höhe der vorhandenen Schächte und Haltungen. Dabei werden auch die Sohlhöhen ermittelt.
Siehe Geländeschnitte.
Bei der Erstellung eines Lage- und (oder) Höhenplanes wird zuerst das Gelände aufgemessen. Anhand der ermittelten Daten und evtl. Katasterunterlagen wird ein Plan im gewünschten Maßstab erstellt. Dieser Plan kann nur die Lage der aufgemessenen Punkte oder aber gleichzeitig auch die Höhe dieser Punkte beinhalten. Der Plan kann sowohl in Papierform als auch digital abgegeben werden.
In einem Leitungskataster werden Ver- oder Entsorgungsleitungen dargestellt. Wir messen diese Leitungen auf und stellen sie anhand Ihrer Vorgaben und Zeichenvorschriften in einem analogen oder digitalen Plan dar.
Wenn die Bestandspläne die Lage alter Leitungen nicht genau wiedergeben oder Sie aus anderen Gründen nicht wissen, wo diese Leitungen verlaufen, können wir die Leitungen orten. Dazu benutzen wir ein RD 4000 der Firma Radio Detection.
Auch hochgenaue Messungen für den Aufbau von Maschinen oder Kranbahnen können wir mit unseren Vermessungsinstrumenten für Sie durchführen.
Bei Baumaßnahmen stellt sich häufig die Frage, wie groß eine zu bewegende Masse ist. Wenn Sie zum Beispiel wissen möchten, wie groß das Volumen eines Erdaushubes ist, dann können wir die Erdoberfläche vor und nach dem Aushub vermessen und rechnerisch daraus das Volumen/ den Rauminhalt der Grube ermitteln. Auf die gleiche Art können wir das Volumen eines Auftrages von Erdmassen bestimmen.
Wenn Sie Zweifel an der Flächenangabe in Ihrem Mietvertrag haben, dann können wir unter Berücksichtigung der maßgebenden Gesetze und Verordnungen die korrekten Flächen ermitteln.
Siehe Geländeschnitte.
Anhand einer örtlichen Aufnahme, die wir mit unserem hochgenauen GPS-Empfänger durchführen, können wir für Sie schnell und ohne großen Aufwand die Größe Ihrer gepachteten Grundstücksflächen ermitteln.
Siehe Bauwerksüberwachung.
Die Baugenehmigungsbehörde kann vom Bauherren eine Bescheinigung darüber verlangen, dass das Bauwerk nach Lage und Höhe der Baugenehmigung entspricht. Die Überprüfung erfolgt in der Regel vor dem Gießen der Kellerdecke, um teure Fehler frühzeitig zu erkennen. Die Sockelabnahme und die entsprechenden Bescheinigung können Sie bei uns beantragen.
Nach Neubau bzw. Ausbau einer Verkehrsanlage erfolgt die Schlussvermessung. Dabei werden neue Grenzen entsprechend des neuen Trassenverlaufes festgelegt und die erforderlichen Koordinaten- und Flächenberechnungen ausgeführt. Die Ergebnisse der Straßenschlussvermessung werden dann in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen und sind Grundlage für die abschließenden Kauf bzw. Tauschverträge und die Grundbuchberichtigung.
Wenn Sie nur einen Teil eines Grundstücks bzw. Flurstücks verkaufen bzw. erwerben wollen, müssen Sie dieses in entsprechende Teilstücke aufteilen lassen. Die erforderliche amtliche Teilungsvermessung können wir für Sie durchführen. Anhand Ihrer Angaben legen wir die neue Grenze im Gelände fest und setzen auch die erforderlichen Grenzzeichen. Anschließend führen wir die nötigen Koordinaten- und Flächenberechnungen aus und laden Sie und die von der Vermessung ebenfalls betroffenen Grenznachbarn zu einem Grenztermin ein. Bei diesem Termin wird den Beteiligten die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Verlauf der Grenzen zu äußern und durch ihre Unterschrift anzuerkennen. Die erstellten Unterlagen leiten wir an das zuständige Katasteramt weiter. Dieses übernimmt das Vermessungsergebnis in den amtlichen Katasternachweis und erstellt die Auflassungsschriften, die Ihr Notar für die Umschreibung beim Grundbuchamt benötigt. Auch beim Beantragen der erforderlichen Teilungsgenehmigung, die durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilt wird sind wir Ihnen gern behilflich.
Siehe Firsthöhenbestimmung.
Wenn Sie wissen müssen, wie hoch der Wert Ihres bebauten oder unbebauten Grundstückes ist, sind wir für Sie der richtige Ansprechpartner. Anhand von Bauunterlagen oder einem Gebäudeaufmaß und einer Begutachtung vor Ort können wir Ihnen den Verkehrswert Ihrer Immobilie ermitteln. In diesem Zuge ist natürlich auch eine exakte Wohnflächenermittlung möglich.
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